GEMA

Das Thema GEMA auf Hochzeiten, Geburtstagen etc. ist ein heiß diskutiertes Thema. Es gilt immer noch der Grundsatz:

,,Ist die Feier privat, fällt keine GEMA Gebühr für die Feier an“.

Jetzt ist natürlich die Frage: Ist die Feier wirklich privat? Die Logo Hochzeitsband Oberbayernmeisten Hochzeitspaare werden jetzt sagen: ,,Natürlich ist meine Hochzeit privat, ich hänge ja schließlich keine Plakate im Ort auf. Aber ganz so einfach ist das Thema dann doch nicht. Es gilt der Grundsatz: Eine Feier ist dann privat, wenn alle Gäste mit einander Verwand sind oder sich kennen. Das ist natürlich bei großen Hochzeiten schwierig zu bejahen. Da gibt es dann schon mal den Arbeitskollegen der Onkel Henry aus Hamburg leider nicht kennt.

Das Thema beginnt also an diesem Punkt kompliziert zu werden. Sicherlich kann man zusammenfassend sagen, dass eine Hochzeit im engsten Kreis wohl unproblematisch ist. Wer allerdings auf Nummer sicher gehen will, kann gerne hier nachschauen: GEMA

Die Band stellt aber die Songliste mit dem GEMA Anmeldung zur Verfügung.

Rechtstipp vom 20.03.2008 aus dem Rechtsgebiet Urheberrecht & Medienrecht

Bei den meisten Veranstaltungen wird Musik gespielt. Life-Musik, Musik von CDs, MP3’s etc. Unklar ist hierbei jedoch oft, wann solche Musikdarbietungen von der GEMA-Pflicht befreit sind oder Gebühren an die GEMA entrichtet werden müssen.

Die Pflicht der GEMA anfallende Gebühren zu zahlen wird durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) bestimmt. Im Falle der öffentlichen Verwertung sind grds. GEMA Gebühren zu entrichten, d.h. die Nutzungsrechte für Musikwiedergaben müssen für jegliche öffentliche Veranstaltung erworben werden.

Für die Verwertung, d.h. die Wiedergabe von Musiktiteln gilt generell, dass diese nur untersagt werden kann, wenn die Verwertung öffentlich ist.

Die Wiedergabe eines Werkes ist gemäß § 15 Absatz 3 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Personenkreis eine innerlich miteinander verbundene Gruppe kleineren Umfangs darstellt, die durch wechselseitige persönliche Beziehungen einen nach außen individuell abgegrenzten Personenkreis bildet.

Bei der Beurteilung, ob eine Musikwiedergabe öffentlich ist, kommt es demgemäß auf den Personenkreis an, der an einer Veranstaltung mit Musikdarbietung tatsächlich teilnimmt. Nur wenn zwischen allen anwesenden Personen eine wechselseitige persönliche Beziehung besteht oder alle eine solche zum Veranstalter haben, ist die Öffentlichkeit zu verneinen. Dies stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit dar.

Da der Begriff der Öffentlichkeit mithin sehr weit auszulegen ist, hat die Rechtsprechung demjenigen, der behauptet, seine Veranstaltung sei ausnahmsweise nicht öffentlich, hierfür die Beweislast auferlegt. Es reicht daher nicht aus, eine Veranstaltung als nicht öffentlich zu bezeichnen; sie muss auch tatsächlich als solche durchgeführt werden, was ‑ z. B. durch Einlasskontrollen ‑ sicherzustellen ist.

Der „abgegrenzte Personenkreis” ist sowohl quantitativ als auch qualitativ zu sehen.

Grundsätzlich gilt, dass je größer die Teilnehmerzahl einer Veranstaltung ist, umso mehr spricht für die Öffentlichkeit dieser Veranstaltung, da bei einem großen Personenkreis alle Beteiligten untereinander nicht persönlich miteinander verbunden sein können.

Aber gerade diese „persönliche Verbundenheit” ist das Kriterium, welches der Gesetzgeber für die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Veranstaltung verlangt.

Öffentlichkeit liegt auch dann vor, wenn die genannten Kriterien nur für einen Teil der anwesenden Personen zutreffen oder lediglich gleichgerichtete Interessen gegeben sind.

Auch Veranstaltungen – wie Hochzeiten/Geburtstage ‑ sind grundsätzlich meldepflichtig wenn Öffentlichkeit gegeben ist. So ist beispielsweise bei einer Hochzeit mit 80 Beteiligten ‑ bestehend aus der Verwandtschaft und dem engsten Freundeskreis ‑, d.h. wenn sich alle kennen, keine Öffentlichkeit gegeben. Mithin besteht auch keine GEMA-Pflicht.

Eine Hochzeit mit 80 Beteiligten ‑ bestehend aus der Verwandtschaft und dem weiteren Freundeskreis ‑, d.h. bei welcher sich einige nicht kennen, ist Öffentlichkeit gegeben. Insofern besteht GEMA-Pflicht. So entschied das Amtsgericht München (Az.: 161 C 28978/00), dass eine Hochzeit mit Live-Band nur dann nicht öffentlich ist, wenn nachgewiesen werden kann, dass ausnahmslos alle Hochzeitsgäste eine „persönliche Beziehung” zu Bräutigam oder Braut hatten und „genau abzugrenzen” sind. Wichtig hierbei ist, dass die Gästeliste auf Verwandte und Freunde eingeschränkt ist. Bei Anfragen seitens der GEMA kann die Gästeliste unter Verweis auf obiges Aktenzeichen vorgelegt werden.

Unabhängig von dem Merkmal der Öffentlichkeit gilt, dass wenn auch Fremde ungehindert die Musik hören können, die GEMA-Pflicht besteht. Schon ein einziger Partygast ohne enge persönliche Beziehung zum Brautpaar begründet die GEMA-Pflicht.

Zur Anmeldung der jeweiligen Veranstaltung und demnach auch zur Entrichtung der GEMA-Gebühren verpflichtet ist der Veranstalter.

Veranstalter ist derjenige, der für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und die Veranstaltung durch seine Aktivität veranlasst und bekannt gegeben hat.

Anmeldeformulare stellt die zuständige Bezirksdirektion der GEMA auf Anforderung zur Verfügung.

Wird eine Veranstaltung trotz GEMA-Pflicht nicht angemeldet und erhält die GEMA trotzdem Kenntnis von der Nutzung, z.B. durch Anzeigen in der Presse, Werbung u. ä., wird ein Zuschlag von 100 % des normalen Rechnungsbetrages erhoben.

Wird die Veranstaltung noch kurz nach Ende derselben, z.B. am darauf folgenden Werktag angemeldet, verfährt die GEMA großzügig und bleibt bei der normalen Rechnungsstellung.